Der dritte Bereich des ADA-Scheins befasst sich mit den gesetzlichen Leitplanken, innerhalb derer die Berufsausbildung in Deutschland stattfindet.
1. Das Duale System
Die Ausbildung erfolgt an zwei Lernorten:
- Betrieb: Vermittlung von Praxis (Privatrecht, BBiG, Ausbildungsordnungen).
- Berufsschule: Vermittlung von Theorie (Öffentliches Recht, Schulgesetze der Länder).
2. Zentrale Rechtsquellen
Die Ausbildung ist durch eine Vielzahl von Gesetzen geregelt, wobei eine klare Hierarchie besteht:
- Grundgesetz: Die Basis aller Rechte.
- Berufsbildungsgesetz (BBiG): Die wichtigste Fachgrundlage (seit 1969/2005). Es regelt u.a. den Ausbildungsvertrag, die Eignung von Betrieben und Ausbildern sowie das Prüfungswesen.
- Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG): Schützt Auszubildende unter 18 Jahren (Arbeitszeit, Pausen, Nachtarbeitsverbot, gefährliche Arbeiten).
- Handwerksordnung (HwO): Relevant für handwerkliche Berufe.
- Ausbildungsordnung: Bundeseinheitliche Rechtsverordnung für jeden anerkannten Beruf (Berufsbild, Ausbildungsrahmenplan, Prüfungsanforderungen).
- Weitere: Betriebsverfassungsgesetz, Kündigungsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz.
3. Eignung von Ausbilder und Betrieb
Nicht jeder darf einfach ausbilden. Es müssen Voraussetzungen erfüllt sein:
- Persönliche Eignung: Jede Person ist grundsätzlich persönlich geeignet, es sei denn, es liegen schwere Verstöße vor (z.B. Beschäftigungsverbot für Jugendliche).
- Fachliche Eignung: Besteht aus den notwendigen beruflichen Fertigkeiten (abgeschlossene Ausbildung/Studium + Berufserfahrung) und berufs- sowie arbeitspädagogischen Kenntnissen (nachgewiesen durch die ADA-Prüfung).
- Eignung der Ausbildungsstätte: Der Betrieb muss nach Art und Einrichtung geeignet sein, alle im Ausbildungsrahmenplan geforderten Inhalte zu vermitteln. Ein angemessenes Verhältnis von Fachkräften zu Auszubildenden muss gewahrt sein.
4. Der Ausbildungsvertrag
Der Vertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, der vor Beginn der Ausbildung schriftlich niedergelegt werden muss. Er enthält:
- Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie das Ziel der Ausbildung.
- Beginn und Dauer.
- Dauer der Probezeit (mind. 1 Monat, max. 4 Monate).
- Zahlung und Höhe der Vergütung.
- Dauer des Urlaubs.
- Voraussetzungen für eine Kündigung.
5. Beendigung und Kündigung
- Ende: Mit Ablauf der Vertragszeit oder mit Bestehen der Abschlussprüfung.
- Probezeit: Kündigung jederzeit ohne Frist und ohne Angabe von Gründen möglich.
- Nach der Probezeit: Kündigung durch den Ausbildenden nur noch aus wichtigem Grund möglich (fristlos). Der Auszubildende kann mit einer Frist von 4 Wochen kündigen, wenn er die Ausbildung aufgeben oder den Beruf wechseln möchte.